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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Biba GmbH, Am Sportfeld 6-8, 63579 Freigericht-Somborn

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller von uns geschlosse­nen Verträge. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nur, so­weit dies ausdrücklich von uns zugestanden wird. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos leisten.

Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen, auch münd­liche Abreden, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schrift­lichen Bestätigung.

 

I. Allgemeines

Unsere Angebote auf Durchführung von Bauarbeiten verstehen sich alle gemäß der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils neuesten Fassung. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile B und C der VOB als vereinbart, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

Bei Verträgen mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Grundlage.

 

II. Angebot und Annahme

1. Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn die schriftliche Bestätigung von uns gegeben wurde. Die Übernahme des Auftrags erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefer- und Durchführungsmöglichkeit. Ein Vertragsangebot, das uns ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB unterbreitet, gilt als abgelehnt, wenn wir es nicht in­nerhalb von einem Monat ab Einigung schriftlich annehmen.

2. Die Preise sind unter Zugrundelegung der am Tag der Angebots­abgabe gegebenen Kosten ermittelt. Tritt eine Erhöhung dieser Kosten bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrages ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Preise vor­zunehmen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind.

3. Abgaben, welche durch Bundes- oder Landesgesetz, Tarif­änderungen usw. während der Ausführung des Auftrages in Kraft treten sowie sonstige Umstände, die unsere Leistung entspre­chend verteuern, gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Auf­traggebers.

4. Die Punkte 2. und 3. gelten bei Verträgen, die wir mit Verbrau­chern im Sinne des § 13 BGB abschließen, mit der Maßgabe, dass Preiserhöhungen nicht möglich sind, wenn unsere Lei­stung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll.

5. Wir sind auch dann berechtigt, unsere Preise neu festzusetzen, wenn sich die Ausführung der vertraglichen Leistung aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als vier Monate verzögert.

6. Die Zuschlags- und Bindungsfrist beträgt nach Angebotsabgabe vier Wochen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leitungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

III. Durchführung und Abrechnung

1. Wir werden nach Möglichkeit entsprechend unserem betriebli­chen Leistungsvermögen, die vereinbarten Ausführungsfristen einhalten. Sollte uns dies nicht gelingen, so können hieraus keinerlei Ersatzansprüche hergeleitet werden, es sei denn, die Verzögerung wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

2. Grundlage für die Abrechnung sind, soweit keine Pauschalprei­se vereinbart wurden, das örtliche Aufmaß, evtl. Zeichnungen, Lieferbelege sowie Berichte, sonstige Leistungsbescheinigun­gen und die Einheitspreise des Angebots.

 

IV. Sachmängelhaftung

Erkennbare bzw. festgestellte Mängel sind sofort nach Fertigstel­lung, spätestens bei Abnahme, nach telefonischer Vorankündigung, schriftlich, unter Geltendmachung von Art und Umfang des Man­gels im Einzelnen, zu rügen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nach Fertigstellung bzw. bei Abnahme des Objekts nicht entdeckt werden können, sind un­verzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Fertigstellung schriftlich anzuzeigen. Bei Verträgen mit Verbrau­chern gelten allein die Bestimmungen der VOB/B. Bei Arbeiten, die in Teilabschnitten abgewickelt werden, gilt das fertige Los als abgeschlossen.

 

V. Haftungsbeschränkung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

4. Für Schäden an Leitungs- und Kabelleitungen, deren Lage seitens des Auftraggebers uns nicht hinreichend mittels Zurverfügungstellung von Planunterlagen und Katasterkarten angegeben worden sind, kann keine Haftung übernommen werden. Gleiches gilt für Wasserversorgungs- und Gasversorgungsleitungen wie auch für Kanalrohre.

Bei öffentlichen Aufträgen oder auf Anfrage kann unsererseits eine Planauskunft bei den jeweiligen Versorgungsdienstleistern und Leitungseigentümern angefordert werden.

Wir weisen darauf hin, dass auf privat verlegte Leitungen vom Auftraggeber gesondert hinzuweisen ist.

5. Bei der Verwendung von pneumatisch angetriebenen Erdraketen zur Bodenverdrängung übernehmen wir für durch diese verursachten Schäden keine Haftung, der Einsatz erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

 

VI. Zahlungen

1. Falls nicht anders vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise rein netto und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.

2. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu entnehmen ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt.

Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

3. Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.

Abschlagszahlungen können höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt.

4. Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, aber auch bei allen sonstigen denkbaren Vertragsverletzungen. Ebenso, wenn über des Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

5. Bei reinen Transportleistungen und ggf. Leitungen per Versand, verstehen sich unsere Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab unserem Standort Freigericht-Somborn einschließlich normaler Verpackung (FOB). Ein möglicher Versand erfolgt auf Kosten des Kunden.

6. Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere im Zeitpunkt der Ausführung gültige Preisliste.

7. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich un­ter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst mit vollständi­ger Begleichung unserer Forderungen auf den Auftraggeber über.

8. Unsere Liefer- bzw. Leistungspflicht setzt die unbedingte Kre­ditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Sollten in dessen Per­son, nach Eingehung unserer Verpflichtung, Gründe vorliegen, die die Kreditwürdigkeit herabsetzen oder die einen Insolvenz­grund bedeuten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Si­cherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag bzw. dem noch nicht erfüllten Teil ohne Schadenser­satzpflicht unsererseits zurückzutreten. Wir sind ferner berech­tigt, nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für schon bewirkte Leistungen zu verlangen.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

9. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung aus anderem Rechtsverhältnis oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden; unser Unternehmen kann hingegen unsere Ansprüche jederzeit abtreten.

10. Bei Zahlungsverzug, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Scheck- oder Wechselprotesten und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden können wir von allen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. Wir können Daten an berechtigte Dritte weitergeben sowie weitere Verzugsschäden einschließlich der Verzugszinsen geltend machen.

11. Anschriftenänderungen, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

12. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.

 

VII. Allgemeine Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertrags­partnern gilt, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat, deut­sches Recht.

3. Erfüllungsort ist Freigericht.

4. Gerichtsstand ist Gelnhausen bzw. Hanau, der Verwender kann aber auch am Sitz des Bestellers klagen.

5. Die Punkte 3. und 4. geltend nicht für Verträge, die wir mit Ver­brauchern im Sinne des § 13 BGB abschließen.

6. Unsere Datenschutzbestimmungen können Sie unter http://www.biba-tiefbau.de/datenschutz abrufen.

BIBA GmbH
Am Sportfeld 6-8
63579 Freigericht-Somborn

Tel.: +49 (0) 6055 / 2054
Fax: +49 (0) 6055 / 83341
E-Mail: info@biba-tiefbau.de

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